Wegzug aus der Schweiz: was mit Ihrer Vorsorge geschieht
Auswandern aus der Schweiz: was mit dem AHV-Anspruch passiert, wann die 2. Säule bar ausbezahlt wird, die EU/EFTA-Sperre, die Säule 3a beim Wegzug und die Quellensteuer.
Kurz gesagt: Ihre Schweizer Vorsorgeansprüche verschwinden beim Wegzug nicht — ob Sie sie als Kapital mitnehmen können, hängt aber fast ausschliesslich vom Zielland ab.
Dieser Ratgeber richtet sich an Personen, die aus der Schweiz auswandern. Wer im Ausland wohnt und in die Schweiz zur Arbeit pendelt, folgt anderen Regeln — siehe den Ratgeber zu Grenzgängern.
Die AHV: Sie behalten, was Sie aufgebaut haben
Beiträge, die Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz geleistet haben, bleiben Ihrem AHV-Konto gutgeschrieben. Bei der Pensionierung wird die daraus resultierende Rente auch ausbezahlt, wenn Sie im Ausland wohnen.
Nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU werden Versicherungszeiten zwischen den Ländern koordiniert: Jedes System prüft den Anspruch nach eigenen Regeln, und anderswo zurückgelegte Zeiten können zur Anspruchseröffnung beitragen. Sie erhalten am Ende eine Rente aus jedem System, nicht eine zusammengelegte.
Beachten Sie: AHV-Beiträge werden beim Wegzug nicht zurückerstattet. Was Sie einbezahlt haben, kauft einen Rentenanspruch, kein rückforderbares Guthaben.
Die 2. Säule: wohin sie geht und ob Sie sie mitnehmen können
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden, verlässt Ihr Guthaben die Kasse des Arbeitgebers und wird auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen, wo es bis zum Bezug liegt.
Ob Sie es beim Wegzug bar beziehen können, hängt vom Zielland ab:
- Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat, in dem Sie der obligatorischen Versicherung für Alter, Tod und Invalidität unterstehen: Der obligatorische Teil ist gesperrt. Er bleibt auf dem Freizügigkeitskonto und ist frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter beziehbar. Der überobligatorische Teil kann in der Regel weiterhin bar ausbezahlt werden.
- Endgültiger Wegzug ausserhalb der EU/EFTA: Eine Barauszahlung des gesamten Guthabens ist in der Regel möglich.
Der Unterschied ist finanziell erheblich und überrascht häufig. Klären Sie den Status Ihres Ziellands, bevor Sie mit einem Kapitalbezug planen.
Die Säule 3a
Der endgültige Wegzug aus der Schweiz ist einer der definierten Vorbezugsgründe für die Säule 3a; das Kapital kann bei definitivem Wegzug also in der Regel ausbezahlt werden.
Wie bei jedem 3a-Bezug wird ein Konto vollständig aufgelöst und die Auszahlung besteuert. Wer mehrere Konten hält, kann dieselbe Staffelungslogik nutzen — eine Auflösung in verschiedenen Kalenderjahren senkt die Gesamtsteuer.
Steuern auf die Auszahlung
Eine Kapitalleistung an eine im Ausland wohnhafte Person unterliegt der Schweizer Quellensteuer, die von der auszahlenden Einrichtung direkt abgezogen wird — Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung oder 3a-Anbieter.
Je nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ihrem neuen Wohnsitzstaat kann diese Steuer rückforderbar sein. Eine Rückerstattung erfolgt nicht automatisch: Sie verlangt in der Regel einen Antrag und häufig den Nachweis, dass die Leistung im Wohnsitzstaat besteuert wurde.
Der angewandte Satz hängt zudem vom Sitz der auszahlenden Einrichtung ab — einer der Gründe, weshalb die Wahl der Freizügigkeitsstiftung beim Wegzug eine Rolle spielen kann.
Vor der Abreise
- Suchen Sie alle Vorsorgeguthaben. Guthaben früherer Arbeitgeber liegen möglicherweise bereits auf halb vergessenen Freizügigkeitskonten. Für vergessene Guthaben besteht eine nationale Anlaufstelle.
- Entscheiden Sie vor dem Wegzug, wo die Freizügigkeitsleistung liegen soll und auf wie vielen Konten — nicht danach.
- Prüfen Sie die Abkommenslage Ihres Ziellands, besonders wenn ein Kapitalbezug Teil des Plans ist.
- Bewahren Sie Ihre AHV-Unterlagen auf. Sie brauchen sie Jahrzehnte später, um die Rente aus dem Ausland anzumelden.
Häufige Fragen
Verliere ich meine AHV beim Wegzug?
Nein. Geleistete Beiträge bleiben gutgeschrieben, und die resultierende Rente wird Ihnen im Ausland ausbezahlt. Beiträge werden beim Wegzug nicht zurückerstattet.
Kann ich meine Pensionskasse beim Auswandern beziehen?
Vollständig nur bei endgültigem Wegzug ausserhalb der EU/EFTA. Innerhalb der EU/EFTA bleibt der obligatorische Teil gesperrt, sofern Sie dort der obligatorischen Versicherung unterstehen; der überobligatorische Teil kann in der Regel ausbezahlt werden.
Und meine Säule 3a?
Der endgültige Wegzug ist ein definierter Vorbezugsgrund, die 3a kann also in der Regel ausbezahlt werden. Sie wird beim Bezug besteuert wie jede andere 3a-Auszahlung.
Werde ich doppelt besteuert?
Die Schweizer Quellensteuer wird direkt abgezogen. Ob sie zurückgefordert werden kann, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat, und eine Rückerstattung muss in der Regel beantragt werden.
Quellen: Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (Koordination der Sozialversicherungen); AHVG (SR 831.10); BVG (SR 831.40) und FZG (SR 831.42) zur Freizügigkeit und zur Übertragung der Austrittsleistung; FZV (SR 831.425) Art. 16 (Auszahlungszeitpunkt von Freizügigkeitsleistungen); BVV 3 (SR 831.461.3) Art. 3 (Vorbezugsgründe der Säule 3a); DBG (SR 642.11) Art. 83–101 (Quellenbesteuerung); bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen, betreut vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).
Informativer Inhalt, keine Finanzberatung. Die Behandlung hängt von Ihrem Zielland und Ihrer individuellen Steuersituation ab.