Vorsorge für Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende haben keine obligatorische zweite Säule. Was das für die Rente bedeutet, wie die erweiterte Säule 3a funktioniert und wie sich die Lücke schliessen lässt.
Kurz gesagt: Niemand zahlt für Sie ein — die AHV gilt weiterhin, doch die Säule, die sonst den grössten Teil trägt, ist freiwillig. Genau darin liegt das Problem.
Die Altersvorsorge einer angestellten Person wird von drei Parteien aufgebaut: vom Staat, vom Arbeitgeber und von ihr selbst. Fällt der Arbeitgeber weg, wird eine der drei Säulen freiwillig. Dieser Ratgeber zeigt, was obligatorisch bleibt, was optional ist und wo die Lücke entsteht.
Die AHV gilt weiterhin
Die erste Säule ist für Selbstständigerwerbende genauso obligatorisch wie für Angestellte. Sie zahlen Beiträge auf Ihrem Erwerbseinkommen zu eigenen Ansätzen, die bei tieferen Einkommen nach einer sinkenden Skala erhoben werden.
Zwei praktische Punkte:
- Deklarieren Sie Ihr Einkommen korrekt und fristgerecht. Beitragsjahre bauen die Rente auf; ein Jahr ohne Beitrag bedeutet eine dauerhafte Kürzung von rund 1/44.
- Abgerechnet wird über die Ausgleichskasse, der Sie sich anschliessen müssen, sobald Ihre Selbstständigkeit anerkannt ist.
Es gibt keine obligatorische zweite Säule
Das ist der strukturelle Unterschied. Für Angestellte über der Eintrittsschwelle ist die berufliche Vorsorge obligatorisch; Selbstständigerwerbende fallen schlicht nicht unter diese Pflicht.
Bei Angestellten landet im Pensionskassenguthaben der Arbeitgeberanteil — mindestens die Hälfte des Gesamtbeitrags. Wer für sich selbst arbeitet, hat diesen Beitrag nicht, solange er ihn nicht selbst schafft. Ohne Gegenmassnahme ist die Lücke zwischen AHV-Einkommen und gewohntem Lebensstandard deutlich grösser als bei Angestellten.
Zwei Wege, die fehlende Säule aufzubauen
Freiwilliger Anschluss an eine Pensionskasse
Selbstständigerwerbende können sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen — oft über einen Berufsverband, eine Sammelstiftung oder die Kasse der eigenen Angestellten, sofern vorhanden. Die Beiträge sind dann abziehbar, das Guthaben ist geschützt, und Sie erhalten Zugang zu freiwilligen Einkäufen, die bei höheren Einkommen ein starker Abzug sind.
Die erweiterte Säule 3a nutzen
Selbstständigerwerbende ohne berufliche Vorsorge dürfen deutlich mehr in die 3a einzahlen: 20% des Nettoeinkommens, höchstens CHF 36'288 für 2026 — gegenüber CHF 7'258 für Personen mit Pensionskasse.
Für viele Einzelunternehmen ist das die wirksamste Massnahme überhaupt. Beachten Sie die Bedingung genau: Die höhere Limite besteht, weil keine zweite Säule vorhanden ist. Ein Anschluss an eine Pensionskasse führt zur tieferen 3a-Limite. Die beiden Wege sind also zu vergleichen, nicht zu kombinieren.
Der Zielkonflikt, den kaum jemand erwähnt
Vorsorge konkurriert mit dem Geschäft um dieselben Mittel. Geld in der 3a oder in der Pensionskasse ist gebunden, und gebundenes Kapital ist kein Betriebskapital.
Dagegen steht, dass beides im Einzahlungsjahr abziehbar ist. Bei schwankendem Einkommen ist dieser Abzug in starken Jahren mehr wert als in schwachen. In einem guten Jahr mehr und in einem mageren weniger einzuzahlen, ist ein legitimes Vorgehen.
Häufige Fragen
Zahlen Selbstständigerwerbende AHV?
Ja. Die erste Säule ist auch für Selbstständigerwerbende obligatorisch, zu eigenen Beitragsansätzen und bei tieferen Einkommen nach einer sinkenden Skala.
Habe ich als selbstständige Person eine Pensionskasse?
Nicht automatisch. Sie fallen nicht unter das Obligatorium, können sich aber freiwillig über einen Berufsverband oder eine Sammelstiftung anschliessen.
Wie viel darf ich in die Säule 3a einzahlen?
Ohne berufliche Vorsorge 20% des Nettoeinkommens bis CHF 36'288 für 2026. Mit Pensionskasse gilt stattdessen die ordentliche Limite von CHF 7'258.
Kann ich bestehendes Vorsorgekapital für die Firmengründung verwenden?
Freizügigkeitsguthaben können für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorbezogen werden, doch der Weg ist eng — er gilt für Einzelunternehmen und nicht für die Gründung einer Kapitalgesellschaft, und es bestehen Bedingungen und Fristen.
Quellen: AHVG (SR 831.10) Art. 8–9 (Beiträge Selbstständigerwerbender, sinkende Skala); BVG (SR 831.40) Art. 2 und Art. 4 (Versicherungspflicht für Arbeitnehmende, freiwilliger Anschluss); BVV 3 (SR 831.461.3) Art. 7 (erweiterte 3a-Limite ohne berufliche Vorsorge); FZG (SR 831.42) Art. 5 (Vorbezug bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit).
Informativer Inhalt, keine Finanzberatung. Die Angaben gelten für 2026 und können sich ändern.