Die Jahre bis zur AHV finanzieren
Welche Quellen die Lücke vor Rentenbeginn decken — Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben, Säule 3a, freies Vermögen und Überbrückungsrenten — und ab wann jede verfügbar ist.
Kurz gesagt: Wer mit 60 aufhört, hat bis zur AHV noch Jahre vor sich — die Brücke besteht aus vier bis fünf Quellen, jede mit eigenem Mindestalter und eigenen Steuerfolgen.
Das Referenzalter der AHV liegt bei 65. Pensionskassen können eine frühere Pensionierung zulassen. Die Distanz zwischen dem letzten Erwerbstag und dem Zeitpunkt, an dem die Renten Ihre Kosten decken, ist die Brücke — und sie muss bewusst finanziert werden.
Was die Brücke tragen kann
Ihre Pensionskasse
Reglemente können Altersleistungen vor dem Referenzalter vorsehen, jedoch nicht vor dem vollendeten 58. Altersjahr — diese Untergrenze setzt das Gesetz; ob Ihre Kasse überhaupt in ihre Nähe geht, regelt sie selbst.
Ein früher Bezug bedeutet ein kleineres Guthaben und meist einen tieferen Umwandlungssatz. Das ist der teuerste Baustein der Brücke — und für die meisten zugleich der grösste verfügbare.
Freizügigkeitsguthaben
Liegt Geld auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice aus einer früheren Anstellung, können Altersleistungen daraus frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden.
Diese Guthaben sind oft das flexibelste Element: Sie liegen ausserhalb des Reglements Ihres aktuellen Arbeitgebers, und zwei Konten (das Maximum pro Austrittsleistung) erlauben eine Aufteilung des Bezugs auf zwei Kalenderjahre.
Säule 3a
Ebenfalls ab fünf Jahren vor dem Referenzalter beziehbar, wobei jedes Konto vollständig aufgelöst werden muss. Mehrere Konten, in verschiedenen Jahren aufgelöst, finanzieren die Brücke und halten zugleich die Bezugssteuer tief.
Freies Vermögen
Ersparnisse und Anlagen ausserhalb der Vorsorge. Die flexibelste Quelle und die einzige ohne Altersregel — damit die natürliche erste Linie. Wer sie früh aufbraucht, hat später weniger Kapital, das sich verzinst.
Eine Überbrückungsrente des Arbeitgebers
Manche Arbeitgeber bieten eine Überbrückungsrente bis zum AHV-Beginn. Ob es eine gibt und zu welchen Bedingungen, hängt ganz von Arbeitgeber und Pensionskasse ab. Fragen Sie ausdrücklich nach, statt anzunehmen, es gebe keine.
Die AHV vorbeziehen
Die AHV kann vor dem Referenzalter bezogen werden, zu einer dauerhaften Kürzung, die lebenslang gilt. Das verkürzt die Brücke, macht aber jedes weitere Jahr ärmer — ein kurzes Problem wird gegen ein langes getauscht.
Die zwei Kosten, die vergessen gehen
Die AHV-Beiträge laufen weiter. Wer vor dem Referenzalter jede Erwerbstätigkeit aufgibt, schuldet bis 65 weiterhin Beiträge als nichterwerbstätige Person. Das ist eine laufende Kostenposition innerhalb der Brücke selbst.
Die Brücke wird besteuert. Geld aus Pensionskasse, Freizügigkeit oder 3a zur Finanzierung dieser Jahre ist ein Kapitalbezug und wird einmalig zu einem reduzierten, aber progressiven Satz besteuert — wobei Bezüge desselben Jahres zusammengezählt werden. Die ganze Brücke in einem Jahr zu beziehen, ist die teuerste Art, sie zu bauen.
Die Reihenfolge zählt
In welcher Reihenfolge Sie die Quellen anzapfen, verändert die Gesamtsteuer. Die Hebel sind die üblichen: Bezüge über Kalenderjahre verteilen, getrennte Konten nutzen, zwischen einem freiwilligen Einkauf und einem Kapitalbezug mindestens drei Jahre lassen.
Weil dies mit Ihrem Kanton und dem Reglement Ihrer Kasse zusammenspielt, lohnt es sich, die Reihenfolge an den eigenen Zahlen zu rechnen statt einer Faustregel zu folgen.
Häufige Fragen
Wie früh kann ich mich pensionieren lassen?
Das entscheidet das Reglement Ihrer Kasse, innerhalb der gesetzlichen Untergrenze von 58 Jahren. Das AHV-Referenzalter bleibt 65.
Ab wann komme ich an Freizügigkeitsguthaben und Säule 3a?
Beide frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, nach Massgabe der anwendbaren Regeln.
Gibt es für mich eine Überbrückungsrente?
Nur wenn Arbeitgeber oder Kasse eine vorsehen. Es besteht kein allgemeiner Anspruch — fragen Sie nach, statt es auszuschliessen.
Zahle ich während der Brücke weiterhin AHV?
Ja, als nichterwerbstätige Person bis zum Referenzalter. Ein Auslassen erzeugt eine Lücke, welche die AHV-Rente dauerhaft senkt.
Quellen: BVG (SR 831.40) Art. 13 (Altersleistungen, frühestens ab 58 nach Reglement) und Art. 14–16; FZV (SR 831.425) Art. 16 (Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen im Verhältnis zum Referenzalter); BVV 3 (SR 831.461.3) Art. 3 (Bezug der Säule 3a); AHVG (SR 831.10) Art. 40 (Vorbezug) und Art. 10 mit AHVV (SR 831.101) Art. 28–30 (Beiträge Nichterwerbstätiger); DBG (SR 642.11) Art. 38; das Reglement Ihrer Pensionskasse.
Informativer Inhalt, keine Finanzberatung. Angaben und Regeln gelten für 2026 und können sich ändern.