Rente oder Kapital aus der Pensionskasse
Der unwiderrufliche Entscheid der 2. Säule: wie der Umwandlungssatz wirkt, wie viel Sie als Kapital beziehen dürfen, wie beides besteuert wird und was mit dem Partner geschieht.
Kurz gesagt: Ein lebenslanges Einkommen, ein einmaliger Kapitalbetrag oder eine Mischung — einer der wenigen Entscheide der Pensionierung, der sich nicht rückgängig machen lässt.
Bei der Pensionierung entscheiden Sie, wie Sie Ihr Guthaben der 2. Säule beziehen. Dieser Ratgeber zeigt die Mechanik beider Varianten und was sie wirklich unterscheidet.
Was Sie beziehen dürfen
Das Gesetz garantiert eine Untergrenze: Sie können mindestens einen Viertel Ihres obligatorischen Altersguthabens als Kapital verlangen. Viele Kassen gehen weiter und lassen den vollen Bezug zu — das regelt das Kassenreglement, nicht das Gesetz.
Kassen setzen für einen Kapitalbezug zudem Anmeldefristen, oft in Jahren statt Monaten. Wenn ein Kapitalbezug überhaupt in Frage kommt, prüfen Sie diese Frist lange vor der Pensionierung; wird sie verpasst, entfällt die Option.
Die Rente
Ihr Guthaben wird mit dem Umwandlungssatz in ein lebenslanges Jahreseinkommen umgerechnet. Auf dem obligatorischen Teil beträgt das gesetzliche Minimum 6,8% — CHF 100'000 obligatorisches Kapital ergeben rund CHF 6'800 pro Jahr. Auf dem überobligatorischen Teil setzt die Kasse den Satz selbst fest, typischerweise tiefer.
Die Rente eliminiert zwei Risiken: die Märkte und ein längeres Leben als das Geld reicht. Sie zahlt, was auch immer geschieht.
Sie kostet Flexibilität und in den meisten Fällen die Vererbbarkeit. Eine Rente ist kein Guthaben, das Ihnen gehört, sondern ein Anspruch. Beim Tod geht sie nicht an die Erben, sondern wandelt sich in die reglementarische Hinterlassenenleistung — im Obligatorium eine Ehegattenrente von 60%, unter Bedingungen.
Das Kapital
Sie erhalten das Guthaben, und es gehört Ihnen. Sie können es anlegen, eine Hypothek amortisieren oder ausgeben. Beim Tod fällt der Rest in Ihren Nachlass.
Dafür übernehmen Sie beide Risiken, welche die Rente beseitigt hätte. Das Geld muss eine unbekannte Anzahl Jahre reichen, durch unbekannte Märkte, und es muss bewirtschaftet werden — eine echte laufende Aufgabe, kein einmaliger Entscheid.
Steuern: der eigentliche strukturelle Unterschied
Hier gehen beide Varianten am deutlichsten auseinander.
- Die Rente wird dem Einkommen zugerechnet und zum ordentlichen Satz besteuert — jedes Jahr, lebenslang.
- Das Kapital wird einmalig besteuert, getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz. Danach werden nur noch die Erträge daraus und das Vermögen besteuert.
Keine Variante ist automatisch günstiger. Entscheidend sind Kanton, Betrag, übriges Einkommen und Lebensdauer. Beachten Sie zudem: Die Kapitalbezugssteuer ist progressiv, ein grosser Einmalbezug wird also stärker besteuert als derselbe Betrag über mehrere Jahre verteilt.
Die Kombination
Die meisten Kassen erlauben eine Aufteilung, und in der Praxis ist sie verbreitet: so viel Rente, dass die fixen, nicht verhandelbaren Kosten gedeckt sind, und der Rest als Kapital für Flexibilität und Nachlass. Damit wird aus der Frage «welches von beiden» die Frage «wie viel von jedem» — meist die nützlichere.
Eine Falle
Wenn Sie einen freiwilligen Einkauf getätigt haben, darf das entsprechende Kapital während drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden, sonst wird der Steuerabzug nachbesteuert. Einkäufe und ein geplanter Kapitalbezug müssen zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Häufige Fragen
Ist Rente oder Kapital besser?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Die Rente kauft Sicherheit, das Kapital Flexibilität und Vererbbarkeit. Was überwiegt, hängt von Gesundheit, übrigem Einkommen, Kanton und Familiensituation ab.
Wie viel darf ich als Kapital beziehen?
Von Gesetzes wegen mindestens einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens. Das Reglement Ihrer Kasse kann mehr zulassen, bis zum vollen Guthaben — und legt die einzuhaltende Anmeldefrist fest.
Wie wird welche Variante besteuert?
Die Rente wird dem Einkommen zugerechnet und jährlich zum ordentlichen Satz besteuert. Das Kapital wird einmalig, gesondert und zu einem reduzierten Satz besteuert, der von Kanton und Betrag abhängt.
Kann ich es später ändern?
Nein. Genau deshalb sind die Anmeldefristen und die Dreijahresfrist nach einem Einkauf so wichtig: Der Entscheid fällt einmal, unter Fristen, die Jahre zuvor gesetzt wurden.
Quellen: BVG (SR 831.40) Art. 14 (Umwandlungssatz), Art. 19 (Ehegattenrente), Art. 37 (Anspruch auf Kapitalabfindung und Kassenreglement) und Art. 79b Abs. 3 (Dreijahresfrist nach Einkauf); DBG (SR 642.11) Art. 38 (gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen); das Reglement Ihrer Pensionskasse.
Informativer Inhalt, keine Finanzberatung. Die Angaben gelten für 2026 und können sich ändern.