Wie Vorsorgekapital beim Bezug besteuert wird
Was beim Kapitalbezug aus Pensionskasse oder Säule 3a passiert: einmalig, getrennt vom Einkommen und zu reduziertem Satz — und warum Kanton, Betrag und Jahr die Rechnung verändern.
Kurz gesagt: Ein Kapitalbezug aus Pensionskasse oder Säule 3a wird nie zum übrigen Einkommen addiert — er wird einmalig, für sich allein und zu einem reduzierten Satz besteuert.
Das ist in den meisten Schweizer Vorsorgeplänen das folgenreichste Steuerereignis überhaupt, und die massgebenden Regeln sind wenig intuitiv. Dieser Ratgeber erklärt den Mechanismus.
Einmalig und gesondert
Wird Vorsorgekapital ausbezahlt — aus der Pensionskasse, von einem Freizügigkeitskonto oder aus einer Säule 3a —, wird es dem übrigen Einkommen des Jahres nicht zugerechnet. Andernfalls würde ein einziger grosser Bezug Sie an die Spitze der ordentlichen Einkommensprogression treiben.
Stattdessen behandelt das Gesetz den Bezug als eigenständiges, einmaliges Ereignis:
- Bund: Die Kapitalleistung unterliegt einer gesonderten vollen Jahressteuer, berechnet zu einem Fünftel des ordentlichen Einkommenstarifs (DBG Art. 38).
- Kanton und Gemeinde: Die Kantone müssen Kapitalleistungen getrennt vom Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuern (StHG Art. 11 Abs. 3) — jeder Kanton schreibt jedoch seinen eigenen Tarif, und jede Gemeinde legt ihren eigenen Steuerfuss darauf.
Der Bundesanteil ist überall gleich. Nahezu die gesamte Streuung zwischen den Kantonen stammt aus dem zweiten Punkt.
Drei Grössen verändern die Rechnung
1. Wo Sie am Auszahlungstag wohnen
Zuständig sind Kanton und Gemeinde Ihres steuerlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Auszahlung — nicht dort, wo Sie das Kapital erarbeitet haben, und nicht am Sitz der Pensionskasse.
Ein echter Umzug vor einem Bezug verändert damit den anwendbaren Tarif. Die Behörden prüfen allerdings, ob der Wohnsitz tatsächlich besteht; ein reiner Adresswechsel ohne effektiven Umzug kann angefochten werden.
2. Wie viel in einem Jahr ausbezahlt wird
Die meisten kantonalen Tarife sind progressiv: Je grösser der in einem Jahr bezogene Betrag, desto höher der darauf angewandte Satz. Zwei Bezüge von CHF 200'000 in zwei Jahren werden nicht gleich besteuert wie ein Bezug von CHF 400'000.
3. Was im selben Jahr sonst noch bezogen wurde
Alle im selben Kalenderjahr ausbezahlten Kapitalleistungen werden für die Satzbestimmung zusammengerechnet. Das gilt für Bezüge aus verschiedenen Konten und — nach geltendem Recht — auch für die Bezüge Ihres Ehegatten. Paare, die im selben Jahr in Pension gehen und beide Kapital beziehen, werden häufig besteuert, als hätte eine Person den Gesamtbetrag bezogen.
Die Hebel, die daraus folgen
- Bezüge über mehrere Kalenderjahre verteilen. Weil der Tarif progressiv ist und Beträge desselben Jahres zusammengerechnet werden, senkt eine Verteilung die Gesamtsteuer. Verschiedene Jahre, nicht verschiedene Monate.
- Mehrere 3a-Konten halten. Ein Konto muss immer vollständig aufgelöst werden; 3a-Bezüge lassen sich also nur aufteilen, wenn früher mehrere Konten eröffnet wurden.
- Zwischen Ehegatten koordinieren, solange die Zusammenrechnung gilt, statt dass beide im selben Jahr beziehen.
- Die Dreijahresfrist nach einem Einkauf beachten. Kapital, das einem freiwilligen Einkauf entspricht, darf während drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden, sonst wird der Abzug nachbesteuert (BVG Art. 79b Abs. 3). Einkäufe und Bezugszeitpunkt müssen zusammen geplant werden.
Rente oder Kapital — nur die Steuerperspektive
Eine Rente wird dem Einkommen zugerechnet und lebenslang jährlich zum ordentlichen Satz besteuert. Ein Kapitalbezug wird einmalig zum reduzierten Satz besteuert; danach werden nur noch die daraus erzielten Erträge und das Vermögen besteuert.
Keine Variante ist generell günstiger. Was überwiegt, hängt von Kanton, Betrag, übrigem Einkommen und Lebensdauer ab — deshalb ist das eine Berechnung und keine Faustregel.
Eine Änderung, die zu beobachten ist
Ein Entlastungspaket des Bundes schlägt vor, die Besteuerung von Kapitalleistungen umzugestalten, unter anderem die Zusammenrechnung bei Ehegatten aufzuheben und den Fünftel-Tarif durch einen einheitlichen Tarif zu ersetzen. Es ist nicht in Kraft: Es steht weiterhin unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung und eines möglichen Referendums. Es gilt somit das oben Beschriebene. Wir erwähnen den Vorschlag nur, damit er Sie nicht überrascht — nicht als Prognose über den Ausgang.
Häufige Fragen
Wird Vorsorgekapital meinem Einkommen zugerechnet?
Nein. Es wird getrennt von allen übrigen Einkünften besteuert, einmalig im Jahr der Auszahlung und zu einem reduzierten Satz.
Macht der Kanton wirklich einen grossen Unterschied?
Ja. Der Bundesanteil ist überall identisch, aber jeder Kanton legt seinen eigenen Tarif für Kapitalleistungen fest und jede Gemeinde ihren eigenen Steuerfuss — derselbe Betrag führt deshalb schweizweit zu deutlich unterschiedlichen Rechnungen.
Welcher Kanton besteuert meinen Bezug?
Derjenige, in dem Sie im Zeitpunkt der Auszahlung steuerlichen Wohnsitz haben. Ein echter Umzug vor der Auszahlung ändert den anwendbaren Tarif; ein rein formeller Adresswechsel kann angefochten werden.
Werden die Bezüge meines Ehegatten mitgezählt?
Nach geltendem Recht ja — im selben Jahr ausbezahlte Kapitalleistungen beider Ehegatten werden für die Satzbestimmung zusammengerechnet. Das ist einer der Gründe, weshalb Paare ihre Bezüge häufig staffeln.
Quellen: DBG (SR 642.11) Art. 38 Abs. 1 und 2 (gesonderte Jahressteuer, Fünftel-Tarif); StHG (SR 642.14) Art. 11 Abs. 3 (gesonderte kantonale Besteuerung zu reduziertem Satz); BVG (SR 831.40) Art. 79b Abs. 3 (Dreijahresfrist nach Einkauf); kantonale Steuergesetzgebung; Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der erwähnte Vorschlag stammt aus dem Faktenblatt von ESTV/EFV zur Besteuerung von Kapitalleistungen vom 25. Juni 2025.
Informativer Inhalt, keine Finanzberatung. Angaben und Regeln gelten für 2026 und können sich ändern.