AHV-Beiträge, wenn Sie nicht erwerbstätig sind
Wer aufhört zu arbeiten, bleibt AHV-pflichtig. Wer als nichterwerbstätige Person Beiträge schuldet, wie sie bemessen werden, die Ehegattenregel und was ein fehlendes Jahr kostet.
Kurz gesagt: Die AHV knüpft am Wohnsitz an, nicht an der Erwerbstätigkeit — wer vor 65 aufhört, erhält weiterhin Rechnungen.
Das ist der am häufigsten übersehene Posten in einem Frühpensionierungsplan — und derjenige mit dauerhaften Folgen, wenn er vergessen geht.
Wer beitragspflichtig ist
Alle in der AHV versicherten Personen sind vom 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter 65 beitragspflichtig. Wer erwerbstätig ist, hat die Beiträge im Lohnabzug, der Arbeitgeber trägt einen Anteil.
Wer nicht erwerbstätig ist — oder dessen Erwerbseinkommen unter der massgebenden Grenze liegt —, ist als nichterwerbstätige Person beitragspflichtig und rechnet direkt mit der Ausgleichskasse ab.
Diese Kategorie ist breiter als gedacht. Sie umfasst Frühpensionierte, aber auch Personen in einer Erwerbspause, Menschen, die von ihrem Vermögen leben, und alle, die vor dem Referenzalter aufgehört haben.
Wie der Betrag bemessen wird
Der Beitrag einer nichterwerbstätigen Person bemisst sich nicht am Lohn — es gibt keinen. Bemessen wird nach Vermögen und Renteneinkommen: dem Reinvermögen zuzüglich eines mit dem Faktor der Verordnung kapitalisierten Renteneinkommens (dem Zwanzigfachen des jährlichen Renteneinkommens), eingeordnet in eine Skala mit gesetzlichem Minimum und Maximum.
Die Folge ist kontraintuitiv: Der Beitrag kann gerade für jene erheblich sein, die sich eine Frühpensionierung leisten können, weil ihn das Vermögen treibt und nicht der Verdienst. Er ist eine echte laufende Kostenposition der Brückenjahre, keine Rundungsdifferenz.
Die Ehegattenregel
Es gibt eine wesentliche Entlastung. Eine nichterwerbstätige Person gilt als beitragspflichtig erfüllt, wenn ihr Ehegatte erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
Das gilt in der Ehe und in der eingetragenen Partnerschaft. Wenn also eine Person früh aufhört, während die andere in einer ordentlich bezahlten Stelle weiterarbeitet, ist für die pensionierte Person häufig kein eigener Beitrag geschuldet — die Entlastung hängt aber am Beitragsniveau des erwerbstätigen Ehegatten und sollte bestätigt und nicht angenommen werden.
Was ein fehlendes Jahr kostet
Beiträge bauen Ihre AHV-Rente auf. Ein Jahr ohne Beitrag ist eine Beitragslücke, und jedes Lückenjahr senkt die spätere Rente um rund 1/44.
Diese Kürzung ist dauerhaft und wirkt auf jede Monatszahlung für den Rest Ihres Lebens. Nicht zu zahlen spart kein Geld, sondern verwandelt eine kleine gegenwärtige Kostenposition in eine grosse lebenslange.
Lücken lassen sich teilweise nachträglich schliessen, aber nur innert beschränkter Fristen. Danach sind sie definitiv.
Was zu tun ist
- Melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, wenn Sie aufhören zu arbeiten, statt zu warten, bis man Sie findet. Die Pflicht beginnt mit der Situation, nicht mit dem Papier.
- Prüfen Sie, ob die Ehegattenregel für Ihren Haushalt greift.
- Verlangen Sie regelmässig einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto, um Fehlendes zu erkennen, solange es korrigierbar ist.
Häufige Fragen
Muss ich AHV zahlen, wenn ich vor 65 aufhöre?
Ja, als nichterwerbstätige Person bis zum Referenzalter — es sei denn, die Ehegattenregel greift bei Ihnen.
Wie hoch ist der Beitrag?
Er bemisst sich nach Vermögen zuzüglich kapitalisiertem Renteneinkommen, innerhalb eines gesetzlichen Minimums und Maximums. Weil das Vermögen und nicht das Einkommen massgebend ist, kann er für Frühpensionierte erheblich sein.
Mein Ehegatte arbeitet noch — schulde ich trotzdem etwas?
In der Regel nicht, sofern der Ehegatte erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet. Lassen Sie es sich von der Ausgleichskasse bestätigen.
Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle?
Es entsteht eine Beitragslücke. Jedes fehlende Jahr kürzt die künftige AHV-Rente dauerhaft um rund einen Vierundvierzigstel, und eine nachträgliche Korrektur ist nur innert beschränkter Fristen möglich.
Quellen: AHVG (SR 831.10) Art. 3 (Beitragspflicht und Ehegattenbestimmung) und Art. 10 (Beiträge Nichterwerbstätiger); AHVV (SR 831.101) Art. 28–30 (Bemessung nach Vermögen und kapitalisiertem Renteneinkommen); Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Informativer Inhalt, keine Finanzberatung. Lassen Sie Ihre eigene Beitragspflicht von der Ausgleichskasse bestätigen.